Wenn plötzlich Hilfe nötig wird
Meist beginnt es plötzlich. Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Entlassung aus dem Krankenhaus, und auf einmal stellt sich die Frage: Wie soll das zu Hause gehen? Sie müssen das nicht allein lösen. Es gibt ein ganzes System an Unterstützung. Es ist nur nicht besonders übersichtlich.
Dieser Artikel verschafft Ihnen einen ersten Überblick. Er ersetzt keine Beratung zu Ihrem Einzelfall. Wie Anträge, Voraussetzungen und Eigenanteile im Detail aussehen, erklären wir in eigenen Beiträgen, auf die wir an den passenden Stellen verweisen.
Zwei Kassen, zwei Aufgaben
Fast jede Frage zur häuslichen Pflege führt zu einer von zwei Stellen. Beide sitzen meist unter demselben Dach.
Die Krankenkasse ist für medizinische Behandlung zuständig. Dazu gehört die sogenannte Behandlungspflege, etwa das Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung, Injektionen oder die Versorgung eines Tracheostomas. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Die Pflegekasse ist zuständig, wenn jemand dauerhaft im Alltag Hilfe braucht, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen oder bei der Orientierung. Ihre Leistungen setzen einen Pflegegrad voraus. Den erhalten Sie auf Antrag nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Viele Menschen brauchen beides. Dann laufen die Leistungen nebeneinander. Wann Sie sich an welche Kasse wenden, lesen Sie im Artikel „Krankenkasse oder Pflegekasse – an wen wende ich mich“.
Was die Pflegekasse zahlt
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad (1 bis 5). Die Beträge wurden Anfang 2025 angehoben und gelten 2026 unverändert.
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Übernehmen Angehörige oder Freunde die Pflege selbst, zahlt die Pflegekasse Pflegegeld. Es geht an die pflegebedürftige Person, die frei darüber verfügt.
Kommt ein zugelassener Pflegedienst ins Haus, spricht man von Pflegesachleistung. Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung bis zu |
|---|---|---|
| 1 | – | – |
| 2 | 347 € | 796 € |
| 3 | 599 € | 1.497 € |
| 4 | 800 € | 1.859 € |
| 5 | 990 € | 2.299 € |
Pflegedienst und Angehörige kombinieren
Beides lässt sich kombinieren. Nutzt der Pflegedienst das Sachleistungsbudget nur teilweise, wird der Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. So können Pflegedienst und Angehörige die Versorgung gemeinsam tragen, jeweils mit den Aufgaben, die zur Situation passen.
Weitere Leistungen der Pflegekasse
Entlastungsbetrag. Ab Pflegegrad 1 stehen monatlich 131 Euro zur Verfügung. Das Geld ist zweckgebunden, etwa für Haushaltshilfe oder stundenweise Betreuung durch anerkannte Anbieter. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.
Entlastungsbudget. Fällt die pflegende Person aus, wegen Krankheit, Urlaub oder weil sie eine Pause braucht, kann eine Vertretung zu Hause (Verhinderungspflege) oder ein vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung (Kurzzeitpflege) finanziert werden. Ab Pflegegrad 2 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
Tages- und Nachtpflege. Für einige Stunden am Tag in einer Einrichtung gibt es ein eigenes Budget. Es wird nicht mit Pflegegeld oder Pflegesachleistung verrechnet.
Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassung. Für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Für Umbauten, etwa eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift, ist ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme möglich. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten.
Was die Krankenkasse zahlt
Für Behandlungspflege zu Hause ist die häusliche Krankenpflege vorgesehen. Sie setzt voraus, dass ein Arzt die Maßnahmen verordnet und die Krankenkasse sie genehmigt. Außerdem gilt: Die Kasse übernimmt die Leistung nur, soweit niemand im Haushalt die Versorgung im erforderlichen Umfang selbst leisten kann. Je nach Situation können Zuzahlungen anfallen.
Hilfsmittel wie Rollstuhl, Absauggerät oder Beatmungsgerät werden ebenfalls ärztlich verordnet. Die Kosten übernimmt in der Regel die Krankenkasse.
Für Menschen, die beatmet werden oder ständig medizinisch überwacht werden müssen, gibt es die außerklinische Intensivpflege zu Hause. Sie ist eine eigene Leistung mit eigenen Voraussetzungen. Wir erklären sie im Artikel „Ambulante Pflege und ambulante Intensivpflege – was unterscheidet sie“. Wie Verordnung, Antrag und Genehmigung ablaufen, lesen Sie in „Verordnung, Antrag und Genehmigung verständlich erklärt“.
Beratung: kostenlos und oft unterschätzt
Bevor Sie Anträge stellen, lohnt sich ein Gespräch. Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse, auf Wunsch auch zu Hause. Die Beratung hilft beim Sortieren, kann einen Versorgungsplan erstellen und kennt die Angebote vor Ort. Unabhängig beraten außerdem die Pflegestützpunkte, die es in vielen Städten und Landkreisen gibt.
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch nachweisen. Der Besuch dient der Qualitätssicherung und bietet zugleich die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Unterstützungsbedarf früh zu erkennen. Wie oft er stattfinden muss, hängt vom Pflegegrad ab. Ihre Pflegekasse teilt Ihnen die geltenden Fristen mit.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Einige Leistungen richten sich direkt an die Menschen, die pflegen:
Kostenlose Pflegekurse vermitteln praktisches Wissen, etwa zum rückenschonenden Umlagern. Viele Pflegekassen bieten auch Schulungen in der eigenen Wohnung an.
Soziale Absicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. Maßgeblich sind unter anderem der Pflegegrad, der zeitliche Umfang der Pflege und die eigene Erwerbstätigkeit.
Freistellung im Beruf: In einer akuten Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren. Für längere Auszeiten gibt es Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Mehr dazu im Artikel „Pflege begleiten, ohne sich selbst zu überfordern“.
Womit Sie anfangen
Pflegegrad beantragen. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Ein früher Antrag lohnt sich deshalb.
Beratung vereinbaren. Bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt.
Mit dem Arzt sprechen. Er klärt, ob Behandlungspflege oder Hilfsmittel verordnet werden sollten.
Pflegedienst kontaktieren. Im Erstgespräch lässt sich klären, welche Versorgung zu Hause möglich und sinnvoll ist.
Unterlagen sammeln. Arztbriefe, Medikamentenplan, Entlassungsbericht. Notieren Sie außerdem über einige Tage, wobei konkret Hilfe nötig ist. Das hilft bei der Begutachtung (siehe „Pflegebegutachtung – wie bereiten wir uns vor“).
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Sozialgesetzbuch XI, insbesondere §§ 36, 37, 38, 40, 41, 42a, 45, 45b
Sozialgesetzbuch V, § 37 (häusliche Krankenpflege), § 37c (außerklinische Intensivpflege)
Stiftung Warentest: Kurzzeit- und Verhinderungspflege – Wie das neue Entlastungsbudget Pflegenden hilft
Die Angaben beziehen sich auf die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung, Leistungsbeträge: Juli 2026. Bei privater Versicherung können andere Bedingungen gelten. Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.




